Kündigungsfristen - Gesetzliche Fristen und individuelle Vereinbarungen

Das Gesetz legt Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten fest, abhängig von der Dauer der Dienstjahre im Betrieb (siehe OR Art. 335c). Im ersten Dienstjahr, nach Abschluss der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, ab dem zweiten Jahr zwei und ab dem zehnten Jahr drei Monate (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von den gesetzlichen Fristen abzuweichen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende haben jederzeit die Möglichkeit andere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Allerdings darf die Kündigungsfrist von mindestens einem Monat nicht unterschritten werden.