Dürfen Arbeitgeber zusätzliche Betriebsferien anordnen?

Grundsätzlich legt der Arbeitgeber laut Gesetz den Zeitpunkt der Ferien fest. Dennoch darf er nicht völlig frei darüber bestimmen - gewisse Regeln sind einzuhalten.

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens informierte ihre Mitarbeitenden, dass die Sommer-Betriebsferien wegen Auftragsmangel um eine Woche verlängert würden. Auch wenn viele Angestellte Verständnis für die wirtschaftliche Lage zeigen, herrscht Unmut: Viele hatten ihre Ferien bereits zu Jahresbeginn geplant und teilweise schon gebucht. Sie wurden nun aufgefordert, diese zusätzliche Woche durch Überstundenabbau oder durch das Anhäufen von Minusstunden zu kompensieren. Die Frage lautet: Ist das überhaupt rechtlich zulässig?

Das sagt das Gesetz zu Betriebsferien:

Auch wenn der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt grundsätzlich bestimmen darf, gelten klare Einschränkungen:

  • Rechtzeitige Ankündigung: Betriebsferien müssen den Mitarbeitenden frühzeitig - in der Regel mindestens drei Monate im Voraus - mitgeteilt werden, damit sie ihre Ferienplanung entsprechend vornehmen können.
  • Ausnahme: Betrieblicher Notfall: Bereits bewilligte Ferien dürfen nur in echten betrieblichen Notfällen geändert werden. Dasselbe gilt für die Verpflichtung, Ferien während angeordneter Betriebsferien zu beziehen - auch hier muss ein triftiger Grund vorliegen und die Regelung muss zudem vertraglich festgehalten sein.
  • Rücksichtspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Ferienzuteilung auf die Bedürfnisse seiner Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen - insbesondere bei Angestellten mit familiären Verpflichtungen.

Was im vorliegenden Fall gilt:

Eine Verlängerung der Betriebsferien ist grundsätzlich möglich. Nicht erlaubt ist jedoch:

  • Angestellte gegen ihren Willen zu zwingen, zusätzliche Ferientage zu beziehen.
  • Überstunden einseitig durch den Arbeitgeber in Freizeit umzuwandeln - dies ist nur mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden zulässig.
  • Mitarbeitende durch Betriebsferien in Minusstunden zu zwingen, wenn diese Massnahme nicht vertraglich vereinbart und rechtzeitig angekündigt wurde.

Empfehlung für Arbeitgeber:

Statt verbindliche Anordnungen zu treffen, sollte der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitenden das Gespräch suchen und um freiwillige Lösungen bitten - etwa, wer bereit wäre, zusätzliche Ferien zu beziehen oder Überstunden abzubauen. Zwangsmassnahmen hingegen sind rechtlich heikel und können das Arbeitsklima unnötig belasten.